AGB

Stand: 16.11.2022

Geltungsbereich

Für die gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden sowie alle Angebote und sonstigen vertraglichen Lieferungen und Leistungen der Michael Kellerer GmbH & Co. KG (nachfolgend: „ZMK“) gegenüber diesen gelten ausschließlich die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend: „AGB“). Für zukünftige Geschäftsbeziehungen, Angebote, Lieferungen und Leistungen müssen diese AGB nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Abweichenden, entgegenstehenden oder ergänzenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden wird hiermit widersprochen. Diese AGB gelten auch dann, wenn ZMK in Unkenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Geschäftsbedingungen den Auftrag ausführt.

2. Angebot und Vertragsschluss; Schriftform; Tauglichkeit

2.1 Alle Angebote sind unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie sind ausdrücklich schriftlich als verbindliche Angebote gekennzeichnet. Mit der Bestellung der Ware erklärt der Kunde verbindlich, die bestellte Ware erwerben zu wollen. Wir sind berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang bei uns anzunehmen. Der Vertrag über die Lieferung der bestellten Ware kommt mit Zugang der Auftragsbestätigung beim Kunden zustande.

2.2 Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehung zwischen ZMK und dem Kunden ist der schriftlich geschlossene Kaufvertrag, einschließlich dieser AGB. Ergänzungen und Änderungen der getroffenen Vereinbarung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung oder Änderung dieser Schriftformklausel. Der Schriftform genügt die telekommunikative Übermittlung, insb. per E-mail nicht. Abweichend hiervon sind auch formlos getroffene Änderungen oder Ergänzungen wirksam, wenn sie Individualabreden im Sinne von § 305b BGB sind. 

2.3 Auch nach der Auftragsbestätigung ist ZMK berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn ZMK schwerwiegende Gründe in der Person des Kunden bekannt werden, wie etwa fehlende Kreditwürdigkeit des Kunden oder im Fall von vertragswidrigem Verhalten des Kunden.

2.4 Es ist ausschließlich Angelegenheit des Kunden, die Tauglichkeit unserer Produkte für seine Zwecke (einschließlich der Weiterverarbeitung durch ihn und die Zwecke seiner Abnehmer) zu prüfen. Eine Haftung für die Tauglichkeit unserer Produkte für die Zwecke des Kunden setzt voraus, dass ZMK die Tauglichkeit schriftlich bestätigt oder ausdrücklich garantiert hat.

Die Bezugnahme auf DIN-Normen, Zulassungen des Instituts für Bautechnik oder Bescheide des Bundesministeriums für Raumordnung, Bauwesen und Städtebau beinhaltet lediglich eine Warenbeschreibung. Eine Zusicherung von Eigenschaften im Sinne des § 443 BGB muss ausdrücklich vereinbart werden und als solche bezeichnet sein.

3. Preise

3.1 Die genannten Preise sind in EURO, einschließlich Beladung, zuzüglich der jeweils geltenden Mehrwertsteuer.

3.2 Die vom Verkäufer bestätigten Preise basieren auf den am Tage der Auftragsbestätigung geltenden Frachtsätzen, Löhnen, Energiepreisen und sonstigen Betriebskosten. Bis zur Beendigung der Lieferung eintretende Erhöhungen der vorerwähnten Kosten berechtigen zur entsprechenden Erhöhung des Verkaufspreises.

3.3 Bei Preisangaben frei Baustelle versteht sich der Preis stets bei voller Ausladung der Fahrzeuge. Bei ausdrücklich seitens des Käufers nicht gewünschter Vollausladung erfolgt ein entsprechender Preisaufschlag gemäß der jeweils aktuellen Preisliste.

4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Lieferungen erfolgen „frei Frachtführer“ bzw. F.C.A. (Incoterms 2000) ab dem jeweiligen Herstellerwerk und auf Gefahr des Kunden mit vollständiger Beladung des Fahrzeugs des Frachtführers. Dies gilt insbesondere auch in den Fällen, in denen die Preise „frei Baustelle“ oder „frei Bahnstation“ genannt sind, die Lieferung aber mit werkseigenen oder vom Verkäufer ausgewählten Fremdfahrzeugen erfolgt.

Die in der Auftragsbestätigung eventuell genannten Liefertermine oder Lieferfristen bezeichnen den Zeitpunkt der Beladung.

4.2 Sollten bei ZMK oder Lieferanten von ZMK Ereignisse oder Umstände eintreten, die auf höherer Gewalt oder sonstigen Ursachen (z. B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Mangel an Arbeitskräften, Energie oder Rohstoffen, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, Pandemien oder Epidemien, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, mangelhafte oder nicht rechtzeitige Belieferungen durch Lieferanten), soweit diese nicht von ZMK zu vertreten sind, beruhen und diese Ereignisse oder Umstände die Verfügbarkeit der von ZMK produzierten Ware vorübergehend reduzieren, sodass ZMK ihre vertraglichen Verpflichtungen (unter anteiliger Berücksichtigungen anderer Lieferverpflichtungen) nicht erfüllen kann, ist ZMK für die Dauer der Störung (zzgl. einer angemessenen Anlauffrist) und im Umfang ihrer Auswirkungen von ihren vertraglichen Verpflichtungen entbunden. Wenn die genannten Ereignisse oder Umstände länger als drei Monate andauern, können ZMK und der Kunde vom Vertrag zurücktreten, wobei der Kunde unabhängig von der Dauer zurücktreten kann, wenn ihm das Festhalten an dem Vertrag unter Berücksichtigung des Vertragszweckes nicht zumutbar ist.

4.3 ZMK ist zu Teillieferungen berechtigt. Verbindliche Liefertermine bedürfen einer ausdrücklichen Vereinbarung. Ein Anspruch auf Schadensersatz durch Nichtverfügbarkeit kann nur dann entstehen, wenn der Liefertermin schriftlich zugesagt wurde.

4.4 Für Lieferungen frei Baustelle ist Voraussetzung, dass die Baustelle auch für schwere Fuhrwerke und Lastzüge auf gut befahrbaren Wegen zu erreichen ist. Für das Abladen an der Baustelle sind Ablader und Geräte in genügender Anzahl vom Kunden zu stellen, die bei Ankunft der Fuhrwerke sofort tätig werden müssen. Sind keine Ablader und Geräte vorhanden oder würde sich die Abladung durch die ungenügende Anzahl der Ablader und Geräte oder aus einem sonstigen Grund über die normale Abladezeit hinaus verzögern, so ist der Fahrer berechtigt, die Ladung – falls möglich – zu kippen.

4.5 Verzögert sich das Abladen aus einem Grund, der von ZMK nicht zu vertreten ist, über die normale Abladezeit hinaus und ist auch ein Kippen der Ladung unmöglich, so hat der Kunde die ortsüblichen Wartestunden zu zahlen. Ist ein Abladen nicht möglich, so trägt der Kunde die Kosten der Retoure oder Umleitung. Bei Bahnsendungen versteht sich der angegebene Preis als frei Waggon verladen ab Werk. Anschlussgleis- und Rangiergebühren sowie sonstige etwaige Gebühren, die die Ware oder ihre Versendung betreffen, gehen zu Lasten des Kunden. Der Versand des Waggons erfolgt unfrei. Die Sendungen laufen auf Gefahr des Kunden.

4.6 Bruchschäden auf dem Transport muss der Kunde vor der Entladung bahnamtlich feststellen lassen und etwaige Schadensersatzansprüche bei der Deutschen Bahn AG geltend machen.

5. Ladevorrichtungen

5.1 Für alle Ladevorrichtungen, die dem Kunden mietweise von ZMK zur Verfügung gestellt werden, haftet der Kunde vom Erhalt bis zum Wiedereingang bei einer von ZMK bestimmten Rücklieferungsstelle. Die Ladevorrichtungen dürfen im Betrieb des Kunden nur zur Lagerung und Beförderung, der vom Verkäufer gelieferten Ware verwendet werden. Sie sind unverzüglich zu entleeren und in sauberem Zustand fracht- und spesenfrei an ZMK zurückzugeben.

5.2 Bei vertragswidriger Verwendung hat ZMK das Recht, das Mietverhältnis fristlos zu kündigen und die sofortige Rückgabe der Ladevorrichtungen zu fordern.

5.3 Im Falle von Verlust oder Beschädigung kann ZMK nach seiner Wahl Natural- oder Geldersatz oder die Instandsetzung auf Kosten des Kunden verlangen. ZMK kann die Rücknahme beschädigter Ladevorrichtungen verweigern.

5.4 Für alle zur Verfügung gestellten Lade- und Entladevorrichtungen werden angemessene Mietsätze berechnet, die jeweils bei Übergabe festgelegt werden.

6. Mängelrügen

6.1 Falschlieferungen, Mengenfehler oder erkennbare Mängel sind vom Kunden unverzüglich schriftlich geltend zu machen. Mängelrügen sind im übrigen nur so lange statthaft, als die Ware im Zustand der Anlieferung noch geprüft werden kann.

6.2 Mängel, die auch bei ordnungsgemäßer Prüfung bei Anlieferung nicht erkennbar waren, sind spätestens innerhalb von 10 Kalendertagen nach Feststellung schriftlich geltend zu machen.

6.3 Der Kunde bevollmächtigt bei Abholung ab Werk den Fahrer und jede Begleitperson, bei Lieferung frei Baustelle oder frei Lagerplatz jeden mit dem Abladen beschäftigten Arbeiter, den ordnungsgemäßen Erhalt der Ware hinsichtlich Zahl, Güte und Lieferzeit zu quittieren.

6.4 Erweisen sich Mängelrügen als berechtigt oder ergeben sich Fehlmengen, so ist ZMK lediglich verpflichtet, für die beanstandeten Waren oder für die fehlenden Mengen nach seiner Wahl entweder Ersatz in barem oder in vollwertiger Ware zu leisten. Der Kunde ist nicht berechtigt, die Zahlung des Kaufpreises zu verweigern.

6.5 Sofern wegen Beanstandung der Qualität eine Prüfung durch eine öffentliche Prüfungsbehörde beabsichtigt wird, müssen die erforderlichen Proben im Beisein eines Vertreters von ZMK gezogen werden. Prüfungsergebnisse aufgrund einseitig vom Kunden gezogener Proben werden nicht anerkannt.

6.6 Die Bündelung von Folienummantelung der gelieferten Ziegel dient nicht zur Transportsicherung. Diese obliegt ab Gefahrenübergang ausschließlich dem Kunden.

6.7 Der Kunde hat bei einer mangelhaften Lieferung das Recht, Ersatzlieferung oder Nachbesserung zu verlangen. Erst wenn die Nachlieferung oder die Ersatzlieferung fehlschlägt, kann er nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung verlangen. Sein Recht, Schadensersatz geltend zu machen, richtet sich nach den Voraussetzungen in Ziffer 7; § 444 BGB bleibt unberührt.

6.8 Ein Rücktrittsrecht und ein Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung wegen Verletzung von nicht leistungsbezogenen Pflichten gemäß § 241 Abs. 2 BGB steht dem Kunden über die gesetzlichen Voraussetzungen hinaus nur dann zu, wenn er ZMK vorher schriftlich abgemahnt hat und die Pflichtverletzung dennoch von ZMK nicht unterlassen wurde.

7. Haftung

7.1 Die Haftung von ZMK, gleich aus welchem Rechtsgrund, ist beschränkt auf Schäden, die ZMK oder einer seiner Erfüllungsgehilfen oder Auftragnehmer vorsätzlich, grob fahrlässig oder – im Fall der Verletzung von für die Erfüllung des Vertragszwecks wesentlichen Pflichten, auf deren Erfüllung der Kunde vertrauen konnte – leicht fahrlässig herbeigeführt hat.

7.2 Die Haftung von ZMK ist der Höhe nach beschränkt auf Schäden, die bei Vertragsschluss oder spätestens bei Begehung der Pflichtverletzung als bei vergleichbaren Geschäften dieser Art typische Schäden vorhersehbar waren, es sei denn, ZMK haftet wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seiner gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten.

7.3 Ansprüche des Kunden nach dem Produkthaftungsgesetz sowie wegen Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit bleiben hiervon unberührt.

8. Zahlung

8.1 Soweit keine anderen Bedingungen vereinbart sind, hat die Zahlung innerhalb von 30 Tagen nach Lieferung unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung in bar ohne Skontoabzug zu erfolgen. Bei Barzahlung innerhalb von 8 Tagen werden 2 % Skonto aus dem Waren-Nettowert gewährt. Stehen dem Kunden unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Gegenforderungen zu, so werden insoweit die Forderungen von ZMK mit der Fälligkeit seiner Verbindlichkeit fällig und mit Wertstellung abgerechnet.

8.2 Diskontfähige Wechsel nimmt ZMK nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung an. Wechsel- und Diskontspesen gehen zu Lasten des Kunden. Gutschriften über Wechsel und Schecks erfolgen vorbehaltlich des Eingangs und mit Wertstellung des Tages, an dem über den Gegenwert verfügt werden kann.

8.3 Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen vom Tage der Fälligkeit ab in der Höhe, in der ein eventueller Bankkredit seitens des Verkäufers bei seiner Hausbank zu verzinsen ist, mindestens jedoch der gesetzliche Verzugszinssatz.

8.4 Sämtliche Zahlungen haben auf eines der Bankkonten oder an die Geschäftskasse von ZMK zu erfolgen. Zahlungen an Vertreter, an Firmenangestellte, überhaupt an dritte Personen, dürfen nur geleistet werden, wenn diese eine schriftliche Inkassovollmacht vorlegen können.

8.5 Im übrigen ist ZMK berechtigt, sobald der Kunde mit einer Zahlungsleistung in Verzug gerät, von allen weiteren Lieferverpflichtungen, insbesondere bei Sukzessivlieferungsverträgen, ohne vorherige Mahnung oder Fristsetzung zurück zu treten, wobei ZMK vorbehalten bleibt, darüber hinaus noch Schadensersatzansprüche als Verzugsfolgen geltend zu machen.

8.6 Soweit der Kunde zugunsten von ZMK ein SEPA-Lastschriftmandat mit gesondertem Formular erteilt hat, erklärt sich der Kunde ausdrücklich damit einverstanden, dass die Pre-Notification-Frist (Ankündigungsfrist) im Lastschriftverfahren auf einen Geschäftstag (24 Stunden) verkürzt wird. Soweit der Kunde uns gegenüber bereits eine schriftliche Einzugsermächtigung erteilt hat, erklärt er sich hiermit ausdrücklich einverstanden, dass ZMK diese als SEPA-Firmenlastschrift-Mandat nutzen kann. Der Kunde sichert zu, für die ausreichende Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der SEPA-Firmenlastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Kunden, solange die Nichteinlösung oder die Rückbuchung nicht durch ZMK verursacht wurde.

9. Eigentumsvorbehalt

9.1 Bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher auf der Grundlage der Geschäftsverbindung entstandener und noch entstehender Forderungen von ZMK bleiben die gelieferten Waren Eigentum von ZMK. Bei mehreren Forderungen oder laufender Rechnung gilt der Eigentumsvorbehalt als Sicherung für die Saldoforderung, auch wenn einzelne Warenlieferungen bereits bezahlt sind. Bei Hereinnahme von Wechseln und Schecks bleiben die gelieferten Waren Eigentum von ZMK. bis zu deren Einlösung.

9.2 Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist ZMK berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Ware durch ZMK liegt kein Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht ZMK dies ausdrücklich schriftlich erklärt hat. ZMK ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der bei der Verwertung erzielte Erlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden nach Abzug angemessener Verwertungskosten anzurechnen.

9.3 Die Verarbeitung der Ware durch den Kunden erfolgt immer für ZMK. Wird die Ware mit anderen, nicht ZMK gehörenden Gegenständen verarbeitet, erwirbt ZMK Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung.

Für die durch Verarbeitung entstandene neue Sache gelten die gleichen Regelungen wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.

Wird die Ware mit anderen, nicht im Eigentum von ZMK stehenden Sachen untrennbar vermischt, erwirbt ZMK das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Warenwertes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. 

9.4 Es wird bereits jetzt vereinbart, daß dem Verkäufer vom Käufer anteilsmäßig Miteigentum übertragen wird. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum verwahrt der Kunde für ZMK. Werden die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren weiterveräußert oder verarbeitet, so tritt der Kunde hiermit jetzt schon bis zur völligen Tilgung der Ansprüche von ZMK die dem Kunde aus Veräußerung oder Verarbeitung entstehenden Forderungen, einschließlich Umsatzsteuer, gegen seinen Abnehmer bzw. Auftraggeber mit allen Nebenrechten an ZMK ab. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Abtretung seinen Abnehmern bzw. Auftraggebern bekannt zu geben und alle für die gerichtliche Geltendmachung der Ansprüche von ZMK aus der Forderungsabtretung erforderlichen Auskünfte zu erteilen, Erklärungen abzugeben und Unterlagen auszuhändigen. Weiterhin ist der Kunde auch verpflichtet, die Abtretung in schriftlicher Form zu wiederholen, sobald dies von ZMK gefordert wird.

9.5 Der Kunde bleibt auch nach der Abtretung der Forderungen zur Einziehung dieser Forderungen ermächtigt. Hiervon unberührt ist jedoch die Befugnis von ZMK, die Forderung selbst einzuziehen. ZMK zieht die Forderung jedoch so lange nicht ein, als der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenz-, Vergleichs- oder Gesamtvollstreckungsverfahrens gestellt ist oder seine Zahlungen völlig einstellt.

9.6 Der Kunde von Baustoffen, die zum Einbau in ein Gebäude eines Dritten als wesentliche Bestandteile aufgrund eines Werksvertrages mit dem Bauherrn bestimmt sind, erklärt sich bereits jetzt damit einverstanden, daß der schuldrechtliche Anspruch des Kunden (Unternehmers) auf Erstellung einer Sicherungshypothek im Sinne von § 648 BGB aufgrund und mit der oben vereinbarten Forderungsabtretung im Wert der gelieferten Baustoffe auf ZMK übergeht.

Zur Geltendmachung dieser Rechte ist der Kunde auf Verlangen verpflichtet, ZMK mitzuteilen, ob und wann die gelieferten Baustoffe eingebaut wurden. Hat er selbst die Eintragung einer Sicherungshypothek erwirkt, ist er auf Aufforderung verpflichtet, die Rechte an ZMK zu übertragen (vgl. §§ 1153, 1154 Abs. 3, 873 BGB).

9.7 Wird die Ware mit einem Grundstück verbunden, tritt der Kunde ZMK zur Sicherung der Forderungen von ZMK auch die Forderungen ab, die hierdurch gegen einen Dritten entstehen.

9.8 Sollte der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigen, wird ZMK die ihm zustehenden Sicherheiten auf schriftliches Verlangen des Kunden bis zu dieser Höhe freigeben. Dabei steht es ZMK frei, welche Sicherheiten sie freigibt.

9.9 Hat der Kunde Pfändungen oder sonstige Eingriffe Dritter in seinen Warenbestand zu dulden, so hat der Kunde ZMK unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit ZMK Klage nach § 771 ZPO erheben kann. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten für die Klage gemäß § 771 ZPO hat der Kunde ZMK zu erstatten, soweit der Dritte hierzu nicht in der Lage ist.

10. Verträge mit Verbrauchern

Die vorstehenden AGB werden gegenüber dem Unternehmer im Sinn des BGB verwendet sowie juristischen Personen des öffentlichen Rechts und gegenüber einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. In allen anderen Fällen werden sie mit der Maßgabe verwendet, dass die Anzeigepflicht der Ziffern 6.1 für alle offensichtlichen Mängel, Mengendifferenzen oder Falschlieferungen gilt; für alle anderen Mängelrügen gelten die gesetzlichen Vorschriften.

11. Datenverarbeitung

Der Kunde erklärt sich mit der Verarbeitung von Daten über die Geschäftsbeziehung und seiner Person, die im Rahmen des Vertragsverhältnisses erforderlich sind, im Sinne der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG), einverstanden.

12. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand

12.1 Es gilt ausschließlich deutsches materielles Recht, unter Ausschluss sämtlicher internationaler Abkommen (z.B. CISG).

12.2 Als Erfüllungsort für alle Lieferungen und Zahlungen aus diesem Vertrag sowie als Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag wird Fürstenfeldbruck vereinbart. Im nicht kaufmännischen Verkehr ist Gerichtsstand der Wohnsitz des Beklagten.

13. Streitbeilegungsverfahren

Wir (Ziegelsysteme Michael Kellerer GmbH & Co. KG), werden nicht in einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle im Sinne des VSBG teilnehmen und sind dazu auch nicht verpflichtet.